Art. 14 GG garantiert das Erbrecht. Sein Inhalt und seine Schranken bestimmen sich nach dem BGB und landesrechtlichen Bestimmungen (z.B. dem Höferecht). Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Erbrecht im fünften Buch geregelt.
Wer erbt, wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erbt alles, also Vermögen und Schulden.
Durch Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser die Erbfolge auch selbst regeln. Pflichtteilsberechtigte können aber den Pflichtteil oder eine Pflichtteilergänzung verlangen, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen werden.
Der Erblasser kann auch Auflagen und Vermächtnise anordnen.
Er kann auch Auflagen erteilen.
Im Bereich des Erbrechts beraten und vertreten wir Sie in folgenden Bereichen: