im Arbeitsrecht: in der Regel vor der Kündigung zu erwarten, um dem Arbeitnehmer das gerügte Verhalten vor Augen zu führen, so dass dieses geändert werden kann. Verbunden mit der Aussicht bei einem erneuten Verstoss gekündigt zu werden. Die Abmahnung geht zwar üblicherweise einer Kündigung voraus, ist aber kein Muss. Bei schwerwiegenden Verstößen kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.
für eine Vielzahl von Verträgen ausgehandelte Vertragsbedingungen, die einseitig vom Verwender gestellt wurden, und nicht im einzelnen ausgehandelt wurden.