Begriff aus dem Sozialgesetzbuch (insbesondere aus dem Grundsicherungsrecht, § 7 Abs. 3 SGB II). Die Bedarfsgemeinschaft ist von der reinen Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, bestreiten die Kosten der Lebensführung gemeinsam und sind entweder miteinander verwandt oder in anderer persönlicher Verbundenheit (verlobt, verheiratet, nichteheliche Lebensgemeinschaft etc.).