Ein Sammelbegriff, der aus der Rechtsgeschichte hervorgeht und heute vor allem im Sozialrecht im SGB II und SGB XII verankert ist.
Diese ersetzen die früheren staatlichen Fürsorgeleistungen, die freiwillig waren, durch gestzlich normierte Rechtsansprüche.
Fürsorge gibt es aber auch im Familienrecht, Arbeitsrecht, Beamtenrecht usw.
Fürsorgeleistungen sind in der Regel unabhängig von Beitragszahlungen und ausschließlich vom Bedarf abhängig.