Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht, insbesondere dem gesetzlichen Rentenrecht. Der Begriff des Generationenvertrages ist ungeschrieben und unnomiert. Es gibt einen großen Generationenvertrag und einen kleinen Generationenvertrag, die dem System der sozialen Sicherung zu Grunde liegen. Der kleine Generationenvertrag betrifft die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht durch Ansammlung und spätere Ausschüttung der Beiträge (für sich selbst) erfolgt (sog. Kapitaldeckungsverfahren), sondern durch eine Verbindung der Rentner und Versicherten in der Form, dass die Rentenleistungen aus den Beiträgen der jeweils aktiven Generation bezahlt werden, verwirklicht im Umlageverfahren.
Durch ihn wird das Ausmaß der Behinderung der Teilnahme am Leben schwerbehinderter Menschen im Schwerbehindertenrecht gemessen. Nicht zu verwechseln mit Erwerbsminderung (MdE), die völlig davon verschieden ist. Geregelt im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.