Bei Fernabsatzverträgen (daher Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher über die Lieferung von Varen zw. Erbringung von Dienstleistungen die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommen [sollen], § 312b BGB), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hierüber hat der Unternehmer nach § 312c BGB den Verbraucher rechtzeitig und richtig mit der sogenannten Widerrufsbelehrung zu unterrichten.