Bei Fernabsatzverträgen (daher Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher über die Lieferung von Varen zw. Erbringung von Dienstleistungen die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande kommen [sollen], § 312b BGB), steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Hierüber hat der Unternehmer nach § 312c BGB den Verbraucher rechtzeitig und richtig mit der sogenannten Widerrufsbelehrung zu unterrichten. Zurück zum LexikonSie befinden sich auf einer Lexikon-Seite der Anwaltskanzlei Storr & Storr - Ihren Rechtsanwälten in München. Das Lexikon dient nicht der Beratung, sondern lediglich wissenschaftlichen Zwecken. Es wurde nach bestem Wissen erstellt. Dennoch schließen wir jegliche Haftungsansprüche aus. Sie suchen einen Anwalt oder Fachanwalt in München? Einen Termin zur Rechtsberatung können Sie unter 089/7192189 vereinbaren. Ihre Anwälte und Fachanwälte Prof. Dr. Peter Storr und Dr. Oliver C. Storr in München. |
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